Satzung
 

Satzung für den Schützenverein "Freischütz" Empfingen


1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen:

"Schützenverein Freischütz e.V." 72186 Empfingen

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Horb unter Nr. 49

eingetragen und hat seinen Sitz in "Empfingen".

2

Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 51 ff AO.
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf Sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der Körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind
zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu Verwenden. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes sowie Mitglied des Württembergischen Schützenverbandes 1850 e.V.
und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt.

3

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4

Mitgliedschaft:

Der Verein hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahre
b) jugendliche unter 18 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder


Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten
Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis.
Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und
zu achten.

Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitglieder
ernannt werden.

5

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften
zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes
erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz
wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Recht der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm - und Wahlrecht
und ist wählbar.

6

Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer
Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden ( 5 Abs. 2 ).
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten
Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

7

Beiträge der Mitglieder:

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes ( 2 ) zu verwenden.

8

Leitung der Verwaltung:

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein i.S.v. 26 BGB je selbständig.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt, das der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist.

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Jugendleiter,
dem 1. und 2. Schießleiter, dem 1 Gerätewart und 2 Gerätewart, 4 Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Mit Wirkung ab 20.02.1994 werden der 2 Vorstand, der Schatzmeister,
der 2 Schießleiter, der 2 Jugendleiter, der 2 Gerätewart, 2 Beisitzer einmalig auf ein Jahr in ihr Amt eingeführt.
Nach Ablauf dieser Amtszeit erfolgt für diese Positionen Neuwahl auf 2 Jahre.
Dem Vorstand obliegt es die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommisionen zur Erledigung bestimmter
Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet
vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er
bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

9

Kassenprüfung:

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine
ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

10

Ehrenamt und Vergütungen:

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden.

11

Hauptversammlung:

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluß eines Mitglieds.
f) Beschlußfassung über den An - und Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen
h) Verschiedenes

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

12

Außerordentliche Hauptversammlung:

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

Der Vorsitzende muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies mindestens von 33 1/3 v.H. der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in 11.

13

Zustimmung der Mitglieder:

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Ausschluß eines Mitgliedes.

Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen.
In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer
Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber angekündigt ist.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß Schriftlich erfolgen.

14

Auflösung des Vereins:

Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderisch auf die örtliche
Gemeindeverwaltung zu übertragen, mit der Auflage, es zunächst für die Dauer von 10 Jahren zu verwalten und im Falle einer
Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine Neugründung mehr, so ist das Vereinsvermögen ausschließlich im Sinne von 2 dieser Satzung zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

15

Aufhebung bisheriger Satzungen:

Die Vereinssatzung vom 26.12.1912 mit Änderung vom 28.Jan.1973 wird mit Inkrafttreten dieser Satzung aufgehoben.

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung im Schützenhaus Empfingen am 20.02.1994

Empfingen, den 20.02.1994

Neuwahlen 2010

Gruppe I


Funktion: bisher: Vorschlag: Dauer:

1. Vorstand Andreas Seifer Andreas Seifer 2 Jahre

Schriftführer Andreas Seifer (komm.) Ute Seyfried 2 Jahre

2. Vorstand Ute Seyfried Wolfgang Drewing 1 Jahr

1. Schießleiter Ute Seyfried Karl-Heinz Linder 2 Jahre

1. Jugendleiter Karl-Heinz Linder Hans-Peter Baiker 2 Jahre

1. Gerätewart Michael Deuringer Michael Deuringer 2 Jahre

1. Beisitzer Wolfgang Drewing Claudia Dietrich-Walker 2 Jahre

2. Beisitzer Bruno Groß Bruno Groß 2 Jahre

Kassenprüfer Sabine Roth Rolf Welker 2 Jahre

Ekkehard Raible Ekkehard Raible 2 Jahre

Referent Pistole Armin Gallatz Armin Gallatz 2 Jahre

Fähnrich Julia Baiker Lutz Bieber 2 Jahre


Alle vorgeschlagenen Mitglieder wurden einstimmig und per Handzeichen gewählt.
Die Wahlleitung hatte Bürgermeisterstellvertreter Peter Schäfer inne.


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